Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

krebs8
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von krebs8 »

Ich meine die Umsetzung der Steuerbarkeit (z.B. 6 Monat Frist? Bei mir Bayernwerk).
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ChristophR
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von ChristophR »

krebs8 hat geschrieben: Sa Aug 16, 2025 11:41 am Ich meine die Umsetzung der Steuerbarkeit (z.B. 6 Monat Frist? Bei mir Bayernwerk).
Wenn Du eine SteuVE anmeldest, dann muss sie sofort steuerbar sein, das ist hier gemeint.
Meinst Du evtl. etwas anderes, z.B. die Steuerung der Solaranlage nach Installation eines iMSys?
More Information please.
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krebs8
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von krebs8 »

Ich sprach ja von der Umsetzung und mit EMS. Und da hatte ich mal was von 6 Monaten gelesen.
Aber allem Anschein nach gibt es doch keine feste Frist. Aber funktionieren muss das EMS natürlich.

Die schöne KI schreibt u.a. dazu:

"Die oft zitierte Frist von „bis zu 6 Monaten“ stammt aus:
Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 27.11.2023 (Aktenzeichen BK6-22-300 – betrifft die Umsetzung des §14a EnWG)"
Die Netzbetreiber sollen demnach die Steuerbarkeit „zeitnah“ sicherstellen. Dabei gilt eine Übergangsregelung von max. 6 Monaten.
Diese 6 Monate gelten für den Netzbetreiber, nicht für den Anlagenbetreiber mit EMS.
Viele Netzbetreiber, Installateure und Fachplaner orientieren sich aber an dieser 6-Monats-Regel, um eine praxisnahe Erwartungshaltung zu definieren:
„Wenn du dem Netzbetreiber mitteilst, dass du die Steuerbarkeit selbst über ein EMS sicherstellst, solltest du das auch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens tun – erfahrungsgemäß innerhalb von etwa 6 Monaten.“
Aber das ist kein Gesetz, keine Vorschrift, sondern eher eine Branchenpraxis bzw. Risikovermeidungsempfehlung."
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ChristophR
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von ChristophR »

krebs8 hat geschrieben: Sa Aug 16, 2025 4:37 pm Ich sprach ja von der Umsetzung und mit EMS. Und da hatte ich mal was von 6 Monaten gelesen.
Aber allem Anschein nach gibt es doch keine feste Frist. Aber funktionieren muss das EMS natürlich.

Die schöne KI schreibt u.a. dazu:

"Die oft zitierte Frist von „bis zu 6 Monaten“ stammt aus:
Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 27.11.2023 (Aktenzeichen BK6-22-300 – betrifft die Umsetzung des §14a EnWG)"
Die Netzbetreiber sollen demnach die Steuerbarkeit „zeitnah“ sicherstellen. Dabei gilt eine Übergangsregelung von max. 6 Monaten.
Diese 6 Monate gelten für den Netzbetreiber, nicht für den Anlagenbetreiber mit EMS.
Viele Netzbetreiber, Installateure und Fachplaner orientieren sich aber an dieser 6-Monats-Regel, um eine praxisnahe Erwartungshaltung zu definieren:
„Wenn du dem Netzbetreiber mitteilst, dass du die Steuerbarkeit selbst über ein EMS sicherstellst, solltest du das auch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens tun – erfahrungsgemäß innerhalb von etwa 6 Monaten.“
Aber das ist kein Gesetz, keine Vorschrift, sondern eher eine Branchenpraxis bzw. Risikovermeidungsempfehlung."
Tja, da hat sich die KI wohl etwas ausgedacht. Sowas steht in dem Beschluss überhaupt nicht.
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von krebs8 »

Da hast Du nicht richtig gelesen.
Ich hatte da zuvor mal woanders was davon gelesen. Das war falsch oder falsch in meiner Erinnerung.
Und das Zitat der KI stimmt doch, da es ja sagt, dass es keine Frist gibt.
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von Gero »

Egal ob die KI oder es der Bruder von Theo seine Schwester ist, die da Aussagen tätigt: sie eignen sich beide nicht dazu, in Diskussionen mit dem VNB (oder irgend einer anderen vorschriftsorientierten Verwaltung) zu treten.
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