Re: EVU Bezugsbegrenzung für 14a
Verfasst: So Sep 22, 2024 3:48 pm
Sie ist lediglich im Moment noch nicht weiter spezifiziert. Also wird im Moment auch noch nichts spezielles verlangt. Daher müssen wir uns im Moment auch noch keine Sorgen machen. Und sollten keine Arbeit/Aufwand in etwas hereinstecken was noch nicht weiter geregelt ist. Letztendlich wird es aber natürlich auf die Nachweispflicht herauslaufen. Denn:
Der Anlagenbetreiber muß bzw. sollte bei berechtigten Zweifeln nachweisen können das einer oder mehrere konkrete Dimmbefehle korrekt umgesetzt wurden. Diesen Nachweis kann er entweder selbst erbringen oder Dritte mit der Nachweisführung beauftragen (z.B. den MSB). So sieht es die BNetzA. Und damit ist alles abgedeckt. Auch das Kabeldurchschneiden . Erklärungen des Herstellers, Elektrikers oder der Schwiegermutter sind zwar ganz nett, sind aber nicht vollumfänglich da sie immer nur einen Teil der Anlage betreffen oder einen zeitlich begrenzten Zustand wiedergeben.
Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Bes ... nlage1.pdf7. Dokumentationspflichen
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7.2. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise im Einzelfall für den Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt werden kann.
7.3. Die unter den Ziffern 7.1. und 7.2. genannten Informationen sind mindestens 2 Jahre nach der erfolgten Maßnahme vorzuhalten.
7.4. Die Dokumentationen nach den Ziffern 7.1. und 7.2. sind auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen. Die Dokumentation nach Ziffer 7.2. ist auf Verlangen bei berechtigten Zweifeln dem jeweiligen Netzbetreiber vorzulegen.
Quelle: https://www.vde.com/resource/blob/22927 ... g-data.pdfNeben der Dokumentation auf Messstellenbetreiberseite ist eine Dokumentation auf Betreiberseite zwar nicht notwendig, aber im Interesse des Betreibers zu empfehlen.
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- Beginn, Ende und Höhe des Steuerbefehls
- Leistungswert vor und nach dem Steuerbefehl
- Zeitstempel zu jeder Information
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Die relevanten Daten sind für mindestens 2 Jahre gemäß Ziffer 7.3 der Anlage 1 vorzuhalten. Optional kann der Kunde einen MSB damit beauftragen, ein separates Messsystem zu installieren, mit dem die benötigten Daten erhoben werden können.
Man wird bestimmt nicht gleich verhaftet wenn mal ein Dimmbefehl nicht umgesetzt wurde und das Fahrzeug z.B. aufgrund eines Defektes/Konfigurationsfehlers mit voller Leistung weitergeladen hat. Erst wenn das häufiger vorkommt und dem MSB/VNB auffällt wird er vielleicht anklopfen. Und dann wäre es von Vorteil wenn man nachweisen kann das es sich nur um ein temporäres Problem gehandelt hat und alle anderen Dimmbefehle entsprechend der Vorgaben umgesetzt worden sind.
Wie ich oben schon schrieb: Man sollte das Ganze nicht komplizierter sehen/machen als es von der BNetzA vorgesehen ist ...