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Re: EVU Bezugsbegrenzung für 14a

Verfasst: So Sep 22, 2024 3:48 pm
von ID4U
Gero hat geschrieben: So Sep 22, 2024 9:28 am Ich denke der Knackpunkt ist die Nachweispflicht des Betreibers. Dieser Nachweis ist ja nicht weiter spezifiziert ...
Sie ist lediglich im Moment noch nicht weiter spezifiziert. Also wird im Moment auch noch nichts spezielles verlangt. Daher müssen wir uns im Moment auch noch keine Sorgen machen. Und sollten keine Arbeit/Aufwand in etwas hereinstecken was noch nicht weiter geregelt ist. Letztendlich wird es aber natürlich auf die Nachweispflicht herauslaufen. Denn:

Der Anlagenbetreiber muß bzw. sollte bei berechtigten Zweifeln nachweisen können das einer oder mehrere konkrete Dimmbefehle korrekt umgesetzt wurden. Diesen Nachweis kann er entweder selbst erbringen oder Dritte mit der Nachweisführung beauftragen (z.B. den MSB). So sieht es die BNetzA. Und damit ist alles abgedeckt. Auch das Kabeldurchschneiden ;). Erklärungen des Herstellers, Elektrikers oder der Schwiegermutter sind zwar ganz nett, sind aber nicht vollumfänglich da sie immer nur einen Teil der Anlage betreffen oder einen zeitlich begrenzten Zustand wiedergeben.
7. Dokumentationspflichen

...

7.2. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise im Einzelfall für den Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt werden kann.

7.3. Die unter den Ziffern 7.1. und 7.2. genannten Informationen sind mindestens 2 Jahre nach der erfolgten Maßnahme vorzuhalten.

7.4. Die Dokumentationen nach den Ziffern 7.1. und 7.2. sind auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen. Die Dokumentation nach Ziffer 7.2. ist auf Verlangen bei berechtigten Zweifeln dem jeweiligen Netzbetreiber vorzulegen.
Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Bes ... nlage1.pdf
Neben der Dokumentation auf Messstellenbetreiberseite ist eine Dokumentation auf Betreiberseite zwar nicht notwendig, aber im Interesse des Betreibers zu empfehlen.

...

- Beginn, Ende und Höhe des Steuerbefehls
- Leistungswert vor und nach dem Steuerbefehl
- Zeitstempel zu jeder Information

...

Die relevanten Daten sind für mindestens 2 Jahre gemäß Ziffer 7.3 der Anlage 1 vorzuhalten. Optional kann der Kunde einen MSB damit beauftragen, ein separates Messsystem zu installieren, mit dem die benötigten Daten erhoben werden können.
Quelle: https://www.vde.com/resource/blob/22927 ... g-data.pdf

Man wird bestimmt nicht gleich verhaftet wenn mal ein Dimmbefehl nicht umgesetzt wurde und das Fahrzeug z.B. aufgrund eines Defektes/Konfigurationsfehlers mit voller Leistung weitergeladen hat. Erst wenn das häufiger vorkommt und dem MSB/VNB auffällt wird er vielleicht anklopfen. Und dann wäre es von Vorteil wenn man nachweisen kann das es sich nur um ein temporäres Problem gehandelt hat und alle anderen Dimmbefehle entsprechend der Vorgaben umgesetzt worden sind.

Wie ich oben schon schrieb: Man sollte das Ganze nicht komplizierter sehen/machen als es von der BNetzA vorgesehen ist ... ;)

Re: EVU Bezugsbegrenzung für 14a

Verfasst: Mo Sep 23, 2024 5:03 am
von Gero
Danke für das Heraussuchen der relevanten Stellen. Dann wird es wohl auf das schreiben (und aufbewahren) von Logs herauslaufen. Spätestens dann wird ein Backup ja essentiell.

Mich würde ja mal interessieren, wie weniger IT-affine Hersteller dem begenen. Ob das Steuerkästchen oder die Wallbox selbst dann einen SD-Kartenslot oder USB-Port für eine Festplatte bekommen? Oder wird EV-Laden / Heizen ohne Cloud dann nicht funktionieren?

Es wird auf jeden Fall interessant werden, die Anforderung umgesetzt zu sehen. Oder sie wird weitgehend ignoriert und der MSB macht das. Sollte bei Neuinstallationen mit einem halbzugedrückten Auge ja auch reichen.

Re: EVU Bezugsbegrenzung für 14a

Verfasst: Mo Sep 23, 2024 5:49 am
von ID4U
Der MSB wird sich diese Dienstleistung vom Anlagenbetreiber bezahlen lassen (kostenpflichtige Zusatzleistung). Daher macht es schon Sinn wenn das anlageseitige EMS (z.B. eine openWB) die Aufgabe übernimmt und man sich damit diese Kosten sparen kann.

Wenn andere Hersteller sowas nicht umsetzen müssen die Anlagenbetreiber dann halt kostenpflichtig den MSB beauftragen. Daher ist ein EMS mit einer eingbauten Dokumentationsfunktion schon ein (Kosten-)vorteil sowie Kaufargument.

Oder man verzichtet komplett auf die Dokumentation (diese wird gemäß dem VDE-Dokument ja lediglich "empfohlen"), hat dann aber nichts in der Hand wenn der Netzbetreiber Zweifel anmeldet.

Re: EVU Bezugsbegrenzung für 14a

Verfasst: Mo Sep 23, 2024 6:02 am
von ID4U
Ergänzend zum Thema:
Die Überprüfung durch den Netzbetreiber oder die Bundesnetzagentur ist aber anders als von einigen Konsultationsteilenehmern erwogen nicht als Stan-
dardprozess und in keinem regelmäßigen Turnus vorgesehen. Sie dürfte vielmehr nur im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn ernstliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung der Festlegung bestehen.

Dem entspricht, dass der Netzbetreiber einen Nachweis seitens des Betreibers im Sinne von Ziffer 7.4. nicht ohne jeden Grund, sondern nur bei Vorliegen berechtigter Zweifel verlangen kann. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn sich aus den Messwerten Zweifel an der (rechtzeitigen) Einsenkung des Strombezugs infolge des Steuerbefehls ergeben. Nicht ausgeschlossen durch die vorstehenden Überlegungen ist, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt ein einfaches einheitliches Format zum Zweck der Nachweisführung ergeben kann.
Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Bes ... 231127.pdf (Seite 53-55)