§ 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
- mrinas
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§ 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Ich hab' bei meinem Netzbetreiber (Bayernwerk) eben Details zur Umsetzung der 'Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. §14a EnWG' gefunden. Also die Vorgaben welche dafür sorgen dass solche Verbraucher unmittelbar in Betrieb gehen dürfen, und der Netzbetreiber diese vorher nicht mehr separat prüfen und ggf. erlauben müsste.
In meinem Fall, also Bayernwerk, ist das relativ einfach geregelt. Es gibt fixe Steuerzeiten, diese sind Januar - Dezember jeden Tag von 16.30-20.30. In dieser Zeit muss die Leistung auf 50% reduziert werden.
Ich vermute dass sich die Leistungsreduzierung auf den nominellen Anschlusswert der Wallbox bezieht, eine 22kW Wallbox darf in diesen Zeiten also nur maximal 11kW beziehen. Was ja mal durchaus okay ist, insbesondere da die meisten Autos ja eh' nicht mehr als 11kW AC können.
Hier jetzt meine Frage: Gibts schon Überlegungen wie das dann technisch umgesetzt werden wird? Vermutlich müsste man sich mit den Details noch mal ein wenig genauer beschäftigen, z.b. die Frage ob die Leistung der Wallbox stumpf reduziert werden muss, oder ob es eher um den Bezug aus dem Netz geht? Und falls letzteres, wie wird das mit weiterem Haushaltsstrom verrechnet - kann ja quasi bliebig kompliziert werden.
In meinem Fall wäre ich vermutlich mit einer stumpfen Begrenzung der Leistung auf 11kW auf dem Ladepunkt glücklich.
Hier mal Links zum Artikel vom Netzbetreiber
allgemein: https://www.bayernwerk-netz.de/de/bayer ... strom.html
§14a: https://www.bayernwerk-netz.de/content/ ... g-2024.pdf
In meinem Fall, also Bayernwerk, ist das relativ einfach geregelt. Es gibt fixe Steuerzeiten, diese sind Januar - Dezember jeden Tag von 16.30-20.30. In dieser Zeit muss die Leistung auf 50% reduziert werden.
Ich vermute dass sich die Leistungsreduzierung auf den nominellen Anschlusswert der Wallbox bezieht, eine 22kW Wallbox darf in diesen Zeiten also nur maximal 11kW beziehen. Was ja mal durchaus okay ist, insbesondere da die meisten Autos ja eh' nicht mehr als 11kW AC können.
Hier jetzt meine Frage: Gibts schon Überlegungen wie das dann technisch umgesetzt werden wird? Vermutlich müsste man sich mit den Details noch mal ein wenig genauer beschäftigen, z.b. die Frage ob die Leistung der Wallbox stumpf reduziert werden muss, oder ob es eher um den Bezug aus dem Netz geht? Und falls letzteres, wie wird das mit weiterem Haushaltsstrom verrechnet - kann ja quasi bliebig kompliziert werden.
In meinem Fall wäre ich vermutlich mit einer stumpfen Begrenzung der Leistung auf 11kW auf dem Ladepunkt glücklich.
Hier mal Links zum Artikel vom Netzbetreiber
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§14a: https://www.bayernwerk-netz.de/content/ ... g-2024.pdf
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Re: § 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Das ist ja ganz nett, dürfte aber nach der neuen Regelung nicht (mehr) zulässig sein.
Es wurde dort extra definiert, dass keine pauschale Dimmung erfolgen darf, sondern dies nur aufgrund einer (drohenden) Netzüberlastung aufgrund echter Messwerte ausgelöst werden darf. (Ganz grob sinngemäß)
So wie es aussieht, gilt das zwar bereits für Neuinstallationen ab 1.1.2024, aber weder auf die Messung der Netzüberlastung noch auf die Frage, wie die Dimmung technisch umgesetzt wird, haben die Netzbetreiber aktuell echte Antworten.
Da es nur Neuinstallationen betrifft, werden wir wohl eh noch Geduld haben müssen...
Kürzlich habe ich gehört oder gelesen, dass erste Vorschläge für die technische Umsetzung ab Januar 2025 zu erwarten sind. Die Gerüchteküche brodelt halt am besten, wenn man einfach etwas unfertiges beschließt.
Einzige Vermutung, die ich immer wieder lese, ist dass die Dimmung wahrscheinlich über intelligente Messsysteme gesteuert werden wird...
Wir sind gespannt, wie sich das entwickelt...
Siehe auch:
https://www.openwb.de/forum/viewtopic.php?t=7932
https://www.openwb.de/forum/viewtopic.php?t=8019
Hier scheint es sich um eine Neuinstallation zu handeln, aber anscheinend immer noch zu den alten Bedingungen:
https://www.openwb.de/forum/viewtopic.php?t=8115
Es wurde dort extra definiert, dass keine pauschale Dimmung erfolgen darf, sondern dies nur aufgrund einer (drohenden) Netzüberlastung aufgrund echter Messwerte ausgelöst werden darf. (Ganz grob sinngemäß)
So wie es aussieht, gilt das zwar bereits für Neuinstallationen ab 1.1.2024, aber weder auf die Messung der Netzüberlastung noch auf die Frage, wie die Dimmung technisch umgesetzt wird, haben die Netzbetreiber aktuell echte Antworten.
Da es nur Neuinstallationen betrifft, werden wir wohl eh noch Geduld haben müssen...
Kürzlich habe ich gehört oder gelesen, dass erste Vorschläge für die technische Umsetzung ab Januar 2025 zu erwarten sind. Die Gerüchteküche brodelt halt am besten, wenn man einfach etwas unfertiges beschließt.
Einzige Vermutung, die ich immer wieder lese, ist dass die Dimmung wahrscheinlich über intelligente Messsysteme gesteuert werden wird...
Wir sind gespannt, wie sich das entwickelt...
Siehe auch:
https://www.openwb.de/forum/viewtopic.php?t=7932
https://www.openwb.de/forum/viewtopic.php?t=8019
Hier scheint es sich um eine Neuinstallation zu handeln, aber anscheinend immer noch zu den alten Bedingungen:
https://www.openwb.de/forum/viewtopic.php?t=8115
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- mrinas
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Re: § 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
spannend, ich hab' die Seiten und Dokumente vom Bayernwerk so verstanden dass das explizit ab 1.1.2024 so gilt. Dann ist das wohl ein 'mal schaun was das noch so gibt'.
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Re: § 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Ich hatte Deine Links vorhin noch nicht geöffnet, sorry. Jetzt sehe ich aber, dass sie vorschriftsmäßig vorgehen.
Die haben die Bedingungen zwar ab 1.1.2024 geändert, Geltungsbereich aber nur für Bestandsanlagen vor dem 1.1.2024:
Bei Bestandsanlagen gibt es lange Übergangsfristen, da können sie das nach den alten Vorschriften machen.Folgende Voraussetzungen sind für eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG bei steuerbaren
Bestandsanlagen (technische Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024) einzuhalten
Für Neuanlagen ab dem 1.1.2024 wäre das aber eigentlich nicht mehr zulässig, dazu äußern sie sich darin aber auch nicht.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fac ... start.html
Inhalte der Festlegung
Der Netzbetreiber darf den Anschluss von Wärmepumpen oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Diese Maßnahme muss sich aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung ableiten. Die Netzzustandsermittlung stellt die aktuelle Netzauslastung anhand von Echtzeit-Messwerten dar. Zu diesem Zweck ist eine zügige Digitalisierung der Niederspannungsnetze inklusive Erhebung von Echtzeit-Messwerten notwendig.
Allerdings gibt es für die Netzbetreiber auch eine Übergangsregelung, so dass meine Aussage von vorhin wahrscheinlich nicht stimmt:Wann treten die neuen Regeln in Kraft?
Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.
Übergangsregelungen
Auch für den Netzbetreiber gibt es Übergangsregelungen. Solange der Netzbetreiber noch nicht die notwendigen Vorbereitungen für die netzorientierte Steuerung getroffen hat, kann er maximal 24 Monate unter Beachtung einiger Rahmenbedingungen vorsorglich steuern. Diese sogenannte präventive Steuerung ist eine regelmäßige Maßnahme aufgrund einer prognostizierten Überlastung.
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Für Bestandsanlagen, die noch nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert sind (Wahrscheinlich die meisten Wallboxen?) könnte man seit dem 1.1.2024 freiwillig die neue Regelung wählen. Wenn man hierbei das Modul 1 (Pauschale Reduzierung auf das Netzentgelt) wählt, muss die Wallbox auch nicht einen eigenen Zähler erhalten.
In Kombination mit der Wahlmöglichkeit des zulässigen Strombezuges, könnte das ggf. bereits mit dem Lastmanagement der openWB 2.x realisierbar sein. Dann darf aber auch eine ggf. vorhandene Wärmepumpe nicht dafür sorgen, dass der gesamte Netzbezug überschritten wird:
Es bleibt spannend, wer möchte damit als Erster anfangen?Wahlmöglichkeiten Verbraucherinnen und Verbraucher
Verbraucherinnen und Verbraucher können einzelne Anlagen direkt vom Netzbetreiber ansteuern lassen. Alternativ können sie wählen, von ihrem Netzbetreiber den Wert für einen zulässigen Strombezug zu erhalten, der insgesamt nicht überschritten werden darf. In diesem Fall koordinieren sie die Reduzierung durch ein Energiemanagementsystem für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen eigenständig. Selbst erzeugte Energiemengen können eingerechnet werden. Eine Wallbox darf also zum Beispiel mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage stammt. Das Ziel ist es, regelmäßige netzorientierte Steuerungsmaßnahmen zu vermeiden. Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.
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Re: § 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
"Diese Maßnahme muss sich aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung ableiten. Die Netzzustandsermittlung stellt die aktuelle Netzauslastung anhand von Echtzeit-Messwerten dar. Zu diesem Zweck ist eine zügige Digitalisierung der Niederspannungsnetze inklusive Erhebung von Echtzeit-Messwerten notwendig."
Das klingt für mich erstmal als normale Hausaufgabe für die Netzbetreiber, ihre „drohende Überlast“ zeitgemäß zu detektieren.
Der 2. Schritt ist die Dimmung selbst. Wenn sie das mit iMSys und bis ins Kunden-LAN machen wollen, läuft es in 10 Jahren noch nicht.
OpenWB arbeitet an einer Lösung, die normalen RSE-Schaltkontaktinfos ins openWB-System zu bringen, ohne die addon-Kontakte in der WB nutzen zu müssen.
Zu klären wäre noch, wie die Dimmwerte nicht laienbedienbar, aber für Berechtigte auswähl-/editierbar für EVU- oder direkte LP-Drosselung gestaltet werden.
Das klingt für mich erstmal als normale Hausaufgabe für die Netzbetreiber, ihre „drohende Überlast“ zeitgemäß zu detektieren.
Der 2. Schritt ist die Dimmung selbst. Wenn sie das mit iMSys und bis ins Kunden-LAN machen wollen, läuft es in 10 Jahren noch nicht.
OpenWB arbeitet an einer Lösung, die normalen RSE-Schaltkontaktinfos ins openWB-System zu bringen, ohne die addon-Kontakte in der WB nutzen zu müssen.
Zu klären wäre noch, wie die Dimmwerte nicht laienbedienbar, aber für Berechtigte auswähl-/editierbar für EVU- oder direkte LP-Drosselung gestaltet werden.
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Re: § 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vpo ... start.html
Sie versuchen also ein wenig Druck in den Kessel zu pumpen.Wie wird sichergestellt, dass Engpässe im Netz zügig behoben werden?
Die Netzbetreiber müssen die Verteilnetze in einem hohen Tempo leistungsfähiger machen und ausbauen, damit die Mobilitäts- und Wärmewende gelingen können. Dazu sind sie auch gesetzlich verpflichtet (§ 11 Abs. 1 EnWG) und erhalten über den Kapitalkostenaufschlag auch die nötigen Mittel (§ 10a ARegV). Wenn der Netzbetreiber einen Steuerungseingriff vornimmt und auch mit weiteren Eingriffen rechnet, muss er dies in seiner Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für diesen Netzbereich berücksichtigen und unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe prüfen.
Die Bundesnetzagentur erhöht gleichzeitig die Transparenz. Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe spätestens ab dem 01.03.2025 in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So ist auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten.
Davon gehe ich auch aus.
Solange wir hier von den Netzbetreibern noch gar nicht wissen, wie die es umsetzen wollen, können wir es wahrscheinlich gar nicht lösen.aiole hat geschrieben: ↑Mi Jan 10, 2024 11:53 pm OpenWB arbeitet an einer Lösung, die normalen RSE-Schaltkontaktinfos ins openWB-System zu bringen, ohne die addon-Kontakte in der WB nutzen zu müssen.
Zu klären wäre noch, wie die Dimmwerte nicht laienbedienbar, aber für Berechtigte auswähl-/editierbar für EVU- oder direkte LP-Drosselung gestaltet werden.
Es ist ja nicht vorgeschrieben, dass es ein "normaler" RSE wird, die technische Umsetzung ist ja nicht verbindlich vorgeschrieben.
Und wie ich die Lage sehe, wird da wieder jeder Netzbetreiber seine eigene Lösung implementieren.
Dann sind wir wieder "in 10 Jahren läuft es immer noch nicht"...
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Re: § 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Das glaube ich nicht. Wird auf iMSys oder RSE raus laufen.
IMSys hat auch Schaltkontakte vorgegeben. Was neues werden sie sich nicht einfallen lassen.
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IMSys hat auch Schaltkontakte vorgegeben. Was neues werden sie sich nicht einfallen lassen.
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Re: § 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Ich kann bei den Bayernwerk ja mal anfragen welches Limit ich für einen freiwilligen Wechsel ins Modell 1 ansetzen müsste. Hab' 22kW Ladeleistung auf meinem Anschluss genehmigt, 35A SLS und bin m.E. noch nie ins Lastmanagement gefahren da nie beide Autos gleichzeitig mit 11kW Laden und gleichzeitig nennenswert Verbrauch im Haus stattfindet. Entweder das eine, oder das andere. Geladen wird i.d.R. nachts, sofern nicht gerade die Sonne scheint.ChristophR hat geschrieben: ↑Mi Jan 10, 2024 11:13 pm
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Ich werde berichten, wobei das wohl ein paar Monate dauern kann, die waren nicht immer die schnellsten :S
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Re: § 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Was die aktuellen Reslisierungen eben nicht berücksichtigen ist die eigene Erzeugung. Wenn du einen Wärmestrom Tarif bekommst, haben sie normalerweise Abschaltzeiten definiert (EVU Sperre) das wird per Zeitschaltuhr ( komplett statisch) oder per RSE definiert, wobei das bei mir quasi auch statisch war. Die WP reagiert darauf mit Reduktion der Leistungsaufnahme oder Abschaltung. Aber der interne Gewinn eines Hauses über PV wird dabei natürlich nicht berücksichtigt. Der dumme EVU Kontakt der WP kann da halt nicht helfen. Mit iMSys wird das vermutlich nicht "viel" besser. Dort soll es vier Kontakte geben. Damit kann man mehr machen, aber die SW im iMSys müsste dann z.B. auch an Hand der real anliegenden Last reagieren und den EVU Kontakt z.B. nur anspringen lassen, wenn auch eine entsprechend hohe Last aus dem Netz gezogen wird.
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Re: § 14a EnWG - Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Das ist die vielfache Frage nach WAS gedimmt werden soll. Gesamter EVU-Bezug oder bestimmte Einzelverbraucher.
Die Versorger sind gerade in einer Umlernphase und leben noch in "50% WP-Leistungsdrosselung etc.". OpenWB könnte beides - EVU-Punkt (macht schon das LM) , die LP und ggf. auch einzelne Verbraucher.
Über die 4 Schaltkontakte bekommt man schon einiges hin, ohne den ganzen iMSys und IT-Kram. Der große Vorteil ist die saubere Trennstelle, die an Einfachheit nicht zu übertreffen ist. Geschickt realisiert, setzt sich das gut durch. Sieht man ja auch an den RSE, wo aber meist nur 1 Kontakt genutzt wird.
Wir können uns Gedanken machen, wie das in der openWB-sw2 eingebaut werden kann.
Möglichst viele Optionen für die EVU- bzw. LP-/Verbraucherdimmung mit den Schaltkontakten zu nutzen, wäre wichtig.
Das angedachte openWB-Berechtigungssystem ist dann ein wichtiges Puzzleteil für die nicht Laienbedienbarkeit, falls dad die Versorger fordern.
Die Versorger sind gerade in einer Umlernphase und leben noch in "50% WP-Leistungsdrosselung etc.". OpenWB könnte beides - EVU-Punkt (macht schon das LM) , die LP und ggf. auch einzelne Verbraucher.
Über die 4 Schaltkontakte bekommt man schon einiges hin, ohne den ganzen iMSys und IT-Kram. Der große Vorteil ist die saubere Trennstelle, die an Einfachheit nicht zu übertreffen ist. Geschickt realisiert, setzt sich das gut durch. Sieht man ja auch an den RSE, wo aber meist nur 1 Kontakt genutzt wird.
Wir können uns Gedanken machen, wie das in der openWB-sw2 eingebaut werden kann.
Möglichst viele Optionen für die EVU- bzw. LP-/Verbraucherdimmung mit den Schaltkontakten zu nutzen, wäre wichtig.
Das angedachte openWB-Berechtigungssystem ist dann ein wichtiges Puzzleteil für die nicht Laienbedienbarkeit, falls dad die Versorger fordern.