daher hole ich das mal hier hin. Wieder ein interessanter Gedanke: dass man nur mit der OpenWB ins neue Modell wechselt und die WP nicht abschaltbar/dimmbar zu lassen. Ich habe bewusst auf einen Wärmepumpenstromtarif verzichtet, um nicht dreimal am Tag für 2h abgeschaltet zu werden. Die Frage ist, ob man die 100-200€ auch bekommt, wenn man nur die OpenWB abschaltbar/dimmbar macht und die WP nicht. Wobei es eigentlich für mich besser wäre, nur die WP auf 4,3 kW dimmbar zu machen, denn sie verbrauchte im bisherigen Winter nie mehr als 1,5 kW. Das Dimmen würde mich überhaupt nicht stören.ID4U hat geschrieben: ↑So Jan 21, 2024 8:16 pmAuch müsste man überlegen/berechnen ob man mit der WP überhaupt ins neue Modell wechselt. Und ob dafür vielleicht Modul 2 sinnvoller ist.openWBbeginner hat geschrieben: ↑So Jan 21, 2024 8:01 pm Aktuell scheint für meine Situation der streßarme Ansatz zu sein, wie im Nachbarthread diskutiert über § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die OpenWB und Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtungen anzumelden und die damit verbundenen 100-200 € zu kassieren.
Ist aber alles eher ein Thema für den EnWG-Thread.
Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
Tatsächlich ein interessanter Gedanke. Bisher habe ich noch nichts davon gelesen das man zwangsweise alle Bestandsgeräte mit ins neue Modell mitnehmen muß um Anspruch auf die pauschalen reduzierten Netzengelte zu habe. Oder ich habe es übersehen
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
Dazu ein ähnlicher Gedanke: Man könnte auch einfach mit einem (vorhandenen) Speicher ins neue Modell wechseln. Vorhandene Wallboxen lässt man dann einfach ungesteuert. Somit werden diese nicht gedrosselt. Und die geringeren pauschalen Netzentgelte hat dann man trotzdem
Allerdings muß der Speicher eine Anschlußleistung von mehr als 4,2kW haben um als SteuVE zu gelten.
Allerdings muß der Speicher eine Anschlußleistung von mehr als 4,2kW haben um als SteuVE zu gelten.
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
Spannendes Thema!
Ich habe heute versucht tel. bei meinem Versorger Auskunft zu erhalten.
Kurz: im Kundencenter/Vertrieb völlige Ahnungslosigkeit und die Bitte die Anfrage per Email zu stellen.
Die Email habe ich jetzt gesendet...
Ich habe heute versucht tel. bei meinem Versorger Auskunft zu erhalten.
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
Der zuständige Netzbetreiber ist der richtige Ansprechpartner für Dich. Das ist nicht zwangsweise immer der Versorger. Die Kundencenter sind mit solchen Anfragen vermutlich eh überfordert.
Seit 1.1.2024 sind die Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet an dem Modell teilzunehmen. Notfalls formlos eine SteuVE anmelden. Und gleich das gewünschte Abrechnungsmodul mitteilen. Ich denke damit hast Du dann erst einmal Deine Pflicht erledigt und Anspruch auf die reduzierten Netzentgelte.
Meinen bisherigen Infos nach wird das wohl jährlich abgerechnet. Also vermutlich über die Jahresabrechnung des Stromanbieters. Denn der muß die (reduzierten) Netzentgelte in seiner Rechnung ausweisen.
Wobei es natürlich nicht schaden kann zwischendurch mal beim Netzbetreiber anzufragen ob dieser tatsächlich die Netzentgelte reduziert hat und dies dem Stromanbieter so weitergegeben bzw. in Rechnung gestellt hat. Zumindest wenn man (noch) keine entsprechende Info vom Netzbetreiber bekommen hat.
Seit 1.1.2024 sind die Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet an dem Modell teilzunehmen. Notfalls formlos eine SteuVE anmelden. Und gleich das gewünschte Abrechnungsmodul mitteilen. Ich denke damit hast Du dann erst einmal Deine Pflicht erledigt und Anspruch auf die reduzierten Netzentgelte.
Meinen bisherigen Infos nach wird das wohl jährlich abgerechnet. Also vermutlich über die Jahresabrechnung des Stromanbieters. Denn der muß die (reduzierten) Netzentgelte in seiner Rechnung ausweisen.
Wobei es natürlich nicht schaden kann zwischendurch mal beim Netzbetreiber anzufragen ob dieser tatsächlich die Netzentgelte reduziert hat und dies dem Stromanbieter so weitergegeben bzw. in Rechnung gestellt hat. Zumindest wenn man (noch) keine entsprechende Info vom Netzbetreiber bekommen hat.
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
Das mit dem Gleichzeitigkeitsfaktor im Modus 2 war irgendwie auf die Gerätekategorie beschränkt, oder? Dh. wenn man zwei Wallboxen hat, dürfen die etwas weniger als die 2x4,2kW? Verfallen die je Gerät nicht genutzten kW oder wären die dann für die Wärmepumpe verfügbar, wenn man gerade kein Auto lädt?
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
Gleichzeitigkeitfaktor gilt bei Steuerung via EMS. Da geht es dann um die Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Siehe unter 4.5.2:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Bes ... nlage1.pdf
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
Danke für die Info.
In meinem Fall ist der Versorger auch Netzbetreiber.
Ich warte jetzt 2 Wochen und werde dann nachhaken.
Bevor ich die Wallbox als SteuVE anmelde würde ich doch gerne erfahren, wie der Netzbetreiber sich das vorstellt.
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
Dafür sind iMSys + Steuerbox vorgesehen (ich meine das steht auch so in den Vorschriften). Wobei die Steuerbox wohl immer auch einen Relaiskontakt hat. RSE sind für das neue Modell wohl nicht mehr zulässig und werden auch nicht mehr eingebaut. Solange Dein Netzbetreiber kein iMSys + Steuerbox einbaut bzw. einbauen kann wird er auf die Steuermöglichkeit verzichten. Anspruch auf reduzierte Netzentgelte hast Du trotzdem. So hat es mir mein Netzbetreiber auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt. Und ich denke das wird bei allen anderen Netzbetreibern auch so sein.
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG
Die Antwort meines Netzbetreibers kam sehr schnell:
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Damit der § 14 a angewendet werden kann, muss die Wallbox von einem Elektriker steuerfähig umgerüstet werden.
Dies kann entweder über ein Energiemanagementsystem oder direkte Ansteuerung realisiert werden.
Die Umrüstung muss der Elektriker dementsprechend bei uns anmelden.
Da es aktuell noch nicht die nötigen Geräte für Netzbetreiber gibt, wird die Regelung über einem Rundsteuergerät vorerst realisiert und sobald die Technik vorhanden ist im Nachgang von uns kostenfrei umgebaut.
Zudem wird in diesem Zuge dann auch ein intelligentes Messsystem bei Ihnen eingebaut, sobald wir die nötigen Geräte geliefert bekommen.
Ab dem Zeitpunkt, in dem Sie ein intelligentes Messsystem bei sich installiert haben, wird eine höhere Messstellenjahresgebühr von 50 Euro anstatt 20 Euro fällig. (siehe Anhang)
Ich hoffe, ich konnte Ihnen das Thema so weit erläutern.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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