22 kW Verbot durch Stadtwerke
22 kW Verbot durch Stadtwerke
Hallo,
ich lebe in NRW um habe mir eine Wallbox + Elektriker DL für eine 22 kW Wallbox anbieten lassen. Es wurde ein Antragsdokument vom Netzbetreiber ausgefüllt. Dieses ging auch zu unseren Stadtwerken. Die haben den Antrag nun abgelehnt, mit der Begründung, dass für Einfamilienhäuser nur 11 kW erlaubt sind. Alles andere (Förderung, Kabel, LSS, Wallbox etc.) wurde von mir nun auf 32 kW ausgelegt. Kann ich noch etwas tun, oder muss ich damit leben?
Danke euch
ich lebe in NRW um habe mir eine Wallbox + Elektriker DL für eine 22 kW Wallbox anbieten lassen. Es wurde ein Antragsdokument vom Netzbetreiber ausgefüllt. Dieses ging auch zu unseren Stadtwerken. Die haben den Antrag nun abgelehnt, mit der Begründung, dass für Einfamilienhäuser nur 11 kW erlaubt sind. Alles andere (Förderung, Kabel, LSS, Wallbox etc.) wurde von mir nun auf 32 kW ausgelegt. Kann ich noch etwas tun, oder muss ich damit leben?
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Re: 22 kW Verbot durch Stadtwerke
Die Aussage, dass nur 11kW erlaubt sind, ist schlicht falsch und eine Frechheit finde ich. Da hat wohl keiner Lust, die Anfrage ordentlich zu bearbeiten und sich die vorhandene Netzstruktur genauer anzusehen.
Fakt ist aber leider, dass Du recht wenig dagegen unternehmen kannst. Alles über 11kW erfordert die Freigabe Deines Netzbetreibers. Wenn der es ablehnt - warum auch immer - guckst Du in die Röhre. In Deinem Fall würde ich jedoch zumindest noch um eine detaillierte Begründung beten. Er soll Dir mal genau sagen, wo das steht, dass nur 11kW erlaubt sind. Kein Gesetz, keine Verordnung oder was auch immer setzt dieses Limit. Es wird lediglich unterschieden zwischen einem Antrag (größer 11kW) und einer Anzeige des Betriebes (bis 11kW).
Gruß,
Lutz
Fakt ist aber leider, dass Du recht wenig dagegen unternehmen kannst. Alles über 11kW erfordert die Freigabe Deines Netzbetreibers. Wenn der es ablehnt - warum auch immer - guckst Du in die Röhre. In Deinem Fall würde ich jedoch zumindest noch um eine detaillierte Begründung beten. Er soll Dir mal genau sagen, wo das steht, dass nur 11kW erlaubt sind. Kein Gesetz, keine Verordnung oder was auch immer setzt dieses Limit. Es wird lediglich unterschieden zwischen einem Antrag (größer 11kW) und einer Anzeige des Betriebes (bis 11kW).
Gruß,
Lutz
Re: 22 kW Verbot durch Stadtwerke
Danke Lutz.
Die Begründung wurde meinem Elektriker wohl mündlich übermittelt. Scheinbar kommt es auch von den Stadtwerken und nicht vom Betreiber.
Mir vergeht immer mehr die Lust.
Die Begründung wurde meinem Elektriker wohl mündlich übermittelt. Scheinbar kommt es auch von den Stadtwerken und nicht vom Betreiber.
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Re: 22 kW Verbot durch Stadtwerke
Bei meinem Netzbetreiber (Enervie) kann man den Antrag direkt online stellen. Deine Stadtwerke haben damit Nichts zu tun und können das auch nicht ablehnen.
Re: 22 kW Verbot durch Stadtwerke
Danke Dir. Ich werde jetzt auch mal den Netzbetreiber direkt ansprechen. Vielleicht gibt es ja noch einen Weg.
- mrinas
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Re: 22 kW Verbot durch Stadtwerke
ich meine hier im Forum gelesen zu haben dass Ladepunkte für BEVs besonders geregelt sind und nicht einfach mit einem 'geht nicht' abgelehnt werden dürfen. Viel mehr müssen die Gründe dargelegt werden und durch den Netzbetreiber auch ein Zeitplan für die Behebung der Umstände mitgeteilt werden. Diese können dann durchaus mit Baukostenzuschuss verbunden sein.
15,2kWp SMA (SB4000TL-21, SB3.0, STP6.0-SE + BYD HVS, EnergyMeter), openWB Standard+, openWB Pro, Smart #1 (ersetzt den e2008), Tesla Model Y LR.
- mrinas
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Re: 22 kW Verbot durch Stadtwerke
ist wohl das hier. Mal mit dem Netzbetreiber zu sprechen ist sicherlich eine gute Idee um zu verstehen was da wirklich los ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__19.html
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen
(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln.
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.
https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__19.html
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen
(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln.
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.
15,2kWp SMA (SB4000TL-21, SB3.0, STP6.0-SE + BYD HVS, EnergyMeter), openWB Standard+, openWB Pro, Smart #1 (ersetzt den e2008), Tesla Model Y LR.
Re: 22 kW Verbot durch Stadtwerke
Bei mir hat ein Blick in den Hausanschlussvertrag geholfen. Da steht 3x100A drin. War ein Syna Standardvertrag aus dem Jahr 2014 und soweit ich weiß das kleinste was man bekommen konnte.
Ich hab das dann bemängelt mit der Bitte um Erstattung des Großteils der Anschlussgebühr die damals so ca 3600 € betrug. Nun gibts ein neues Kabel
Ich hab das dann bemängelt mit der Bitte um Erstattung des Großteils der Anschlussgebühr die damals so ca 3600 € betrug. Nun gibts ein neues Kabel
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Re: 22 kW Verbot durch Stadtwerke
Wenn du Rechtsschutzversichert bist, dann würde ich das einem Anwalt übergeben.