Ich habe dies mit Benutzer obenWB vorher abgestimmt und seine Anforderungen eingebracht ( e.g. dies ist keine offizielle obenWB app).
Das ist die halbe Wahrheit. Nachdem es im Store war kam eine PN.
Ich verwies zunächst darauf das es eine PWA bereits gibt und das darauf hingewiesen werden soll das die "App" nicht von openWB ist.
Nachdem ich nun mal ein Android ausgekramt habe versteh ich den Sinn der App leider noch weniger.
Ich bitte darum das Logo zu entfernen. Der Unterschied App/PWA erschließt sich mir nicht.
Supportanfragen bitte NICHT per PN stellen.
Hardwareprobleme bitte über die Funktion Debug Daten senden mitteilen oder per Mail an support@openwb.de
Und nimm bitte auch "openWB" aus dem Namen.
Auch wenn die App nicht wirklich einen Sinn hat, wäre das Feedback sicher total anders gelaufen, wenn die Einnahmen als Spende zur weiteren Entwicklung von openWB deklariert worden wären.
Da es hier vorgeschlagen wurde noch kurz der Link zur Anleitung, wie man sich eine Verknüpfung auf dem Homescreen anlegt: viewtopic.php?f=6&t=2739
Schnell gemacht und das gesparte Geld für die App kann gerne an openWB gespendet werden.
Gute Samstag Abend Unterhaltung - nicht zu fassen - immerhin: Wucher kann man ihm nicht vorwerfen, da hätte die „App“ wahrscheinlich über 10,- gekostet, oder vielleicht doch
§ 291 Wucher
(1) Wer die [...] Unerfahrenheit [...] eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. [...]
2. [...]
3.[...]
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3.
sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.