hier werkeln ja sicherlich einige an ihrer Elektroinstallation herum - ich ja auch. Nun ist mir zur Ohren gekommen, dass es einen §3 der NAV gibt, in der folgendes steht: https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__13.html
Wenn ich das richtig interpretiere, bedeutet das ja, dass bereits das Anschließen einer neuen Schuko-Steckdose durch einen solchen Elektriker zu erfolgen hat. Es gibt da noch einen Passus, der Instandhaltungsarbeiten besonders behandelt. Von daher dürfte man eine defekte Steckdose wohl austauschen, sie aber durch einen vormontierten Shelly zur Funksteckdose aufzurüsten, wäre demnach einem solchen Elektriker vorbehalten.Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. ... Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.
Nach dem alten Grundsatz wo kein Kläger, da kein Richter sollte das einem ja eigentlich egal sein. Aber wie sieht das denn de Jure aus?
Um nun noch eine Verbindung zur openWB zu schaffen...Es gibt VNB, die den Anschluss einer Wallbox von einem solchen Elektriker fordern und ansonsten die Anmeldung verweigern. z.B: https://www.syna.de/corp/anmeldeverfahren_e-mob