THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Amok83
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Re: THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Beitrag von Amok83 »

@Gero
Gab es bei dir inzwischen schon irgendeine weitere Rückmeldung?
Ich glaube die BNA säuft gerade komplett ab.
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Re: THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Beitrag von Gero »

Nö, hab nix mehr gehörz. Vielleich nochmsl parallel bei einem der Profis anfragen? Geld fuer eAuto hat die Wallbox-Geschichte noch auf der Homepage stehen. Ich sehe da ja die Chancen größer.
openWB-series2, openWB-Buchse, E3/DC S10pro+19.5kWh, 30kWp Ost-Süd, Model 3 und Ion
Amok83
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Re: THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Beitrag von Amok83 »

Und dann die in deinem Namen anmelden lassen?
Irgendwer muss ja anmelden, sonst fehlt die Grundlage.
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Re: THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Beitrag von PanaMax »

Hallo, habt ihr schon Neuigkeiten zu vermelden?

Meine beiden Ladepunkte befinden sich tatsächlich öffentlich zugänglich an zwei Parkflächen an meinem Mehrfamilienhaus, würde daher gerne ebenfalls die beiden Wallboxen anmelden…

Grüße!
Amok83
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Re: THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Beitrag von Amok83 »

Ich habe mittlerweile auch an Geld fuer eAuto übergeben, damit die das Handling übernehmen.
Das ist zwar nicht der lukrativste Anbieter, aber dafür machen die die Anmeldung.

Allerdings läuft auch hier die Anmeldung noch.
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Re: THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Beitrag von Kuhnstetterkarli »

Hallo zusammen,
ich hab nach der ersten Pauschalabsage einen zweiten Antrag gestellt. Die Antwort ist eine Unverschämtheit und sicherlich eine Klage vor dem EuGH wert. So werden hier Privatpersonen gegängelt die in ehrlicher weise einen Ladepunkt für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellen wollen. Was sagt Ihr dazu?

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie erhalten diese E-Mail aufgrund Ihrer Anzeige eines oder mehrerer öffentlich zugänglicher Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur, für die Sie einer Veröffentlichung auf der Ladesäulenkarte und in den zugehörigen Datenlisten widersprochen haben.
An einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt muss sichergestellt sein, dass dieser für potentielle Nutzer auch als solcher zu erkennen ist.
Bitte bestätigen Sie daher per E-Mail, dass Ihre Ladepunkte für einen unbestimmten (oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren) Personenkreis als öffentlich zugänglich zu erkennen sind.
Bitte beschreiben Sie darüber hinaus, wie Sie auf anderem Wege als der Veröffentlichung auf der Ladesäulenkarte sicherstellen, wie diese Vorgabe von Ihnen umgesetzt wird. Hierfür ist eine kurze, aber aussagekräftige Beschreibung Ihrer Maßnahmen als Antwort auf diese E-Mail erforderlich. Beispiele könnten sein:
- Die Erkennbarkeit ist durch die äußeren Umstände offensichtlich, da sich die Ladepunkte auf öffentlichem Grund befinden und ausgeschildert sind.
- Bei den zu den Ladepunkten gehörenden Parkplätzen handelt es sich erkennbar um allgemeine Kundenparkplätze meines Unternehmens und jeder kann ad hoc bei mir Kunde werden.
- Meine Ladepunkte und die zugehörigen Parkflächen auf meinem privaten Grund sind als öffentlich zugänglich gekennzeichnet und von jedermann klar als öffentlich zugänglich erkennbar.

Die Bundesnetzagentur behält sich vor im Zweifelsfall entsprechende Nachweise zu verlangen.
Hintergrund:
Im Interesse der potentiellen Nutzerinnen und Nutzer soll sichergestellt werden, dass nur Ladepunkte in das Register öffentlich zugänglicher Ladepunkte aufgenommen werden, an denen die Voraussetzungen für ein öffentliches Laden tatsächlich gegeben sind.
In den letzten Wochen kam es im Zusammenhang mit dem sogenannten THG-Quotenhandel in größerer Zahl zu Fehlinterpretationen und in der Folge zu fehlerhaften Anmeldungen von eigentlich privaten Ladepunkten. Hierzu wurde in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt eine Klarstellung zur Definition der öffentlichen Zugänglichkeit veröffentlicht, die bereits Einzug in das Anzeigeformular gefunden hat.
Wie Sie der Klarstellung entnehmen konnten, müssen öffentlich zugängliche Ladepunkte durch einen unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich nutzbar sein. Dies bedeutet, dass die Ladepunkte und die zu den Ladepunkten gehörenden Parkplätze ausreichend zeitlich verfügbar und eindeutig als öffentlich zugänglich zu erkennen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr LSV-Team
Amok83
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Re: THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Beitrag von Amok83 »

Das Schreiben habe ich auch bekommen.
Die Rückfrage finde ich aber sogar halbwegs berechtigt.
Es scheint ja aber in erster Instanz erstmal zu reichen mit einer der vorgegebenen Standardantworten zu reagieren.
Nächster Step wird dann wahrscheinlich die Anfrage von Fotonachweisen sein oder die schicken direkt einen Gutachter vorbei. :lol:
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Re: THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Beitrag von Kitmgue »

Kuhnstetterkarli hat geschrieben: Fr Sep 30, 2022 9:43 am Hallo zusammen,
ich hab nach der ersten Pauschalabsage einen zweiten Antrag gestellt. Die Antwort ist eine Unverschämtheit und sicherlich eine Klage vor dem EuGH wert.
Inwiefern ist die Antwort denn eine Unverschämtheit? Ich sehe vor allem berechtigte Fragen.
Eine Klage vor dem EuGH ist natürlich Quatsch, weil hier kein EU-Recht betroffen ist (https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... erichtshof).

Für deinen ersten Post hier ziemlich gewagt ... einfach nur mal Luft ablassen müssen, dass du nicht einfach so Geld vom Staat bekommst?
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Andi
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Re: THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Beitrag von Andi »

also das Schreiben finde ich jetzt nicht wirklich daneben, sie fragen nur ab was auf der homepage als Vorraussetzung für "öffentlich" geschrieben steht...

Wenn ihr es wirklich ernst meint mit dem öffentlichen Bereitstellen wäre das einfachste der Veröffentlichung zuzustimmen, das ist explizt als "ODER" Bedingung im Text drin und auch in dem Schreiben wird im ersten Satz darauf Bezug genommen.
In Abgrenzung zu rein privaten Ladepunkten müssen aus Sicht der Bundesnetzagentur öffentlich zugängliche Ladepunkte auch als solche erkennbar sein, sodass der Ladepunkt tatsächlich von Dritten genutzt werden kann. Insbesondere bei Privatgrundstücken und privaten Wohngebäuden ist dies für potentielle Nutzer in der Regel nicht ohne Weiteres der Fall. Die Erkennbarkeit kann sich aus den äußeren Umständen (z.B. Raststätten), aus einer gut sichtbaren Kennzeichnung am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe oder der Veröffentlichung auf der Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur ergeben.
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Re: THG Quote jetzt auch zusätzlich über die Wallbox möglich

Beitrag von Der-Kieler »

Ich finde es sehr gut, dass hier darauf geachtet wird, dass man sich keine Fördermittel erschleichen kann.

Warum sollte man sich über solche einfach zu erfüllenden Rückfragen aufregen? Ich kann mir nur einen Grund vorstellen…
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