Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

ID4U
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von ID4U »

hominidae hat geschrieben: Mi Jul 10, 2024 8:58 pm ich denke auch, dass eine Herstellererklärung - hier von Victron - das Zünglein an der Waage sein kann.
Dann hat der VNB wieder was zum Abheften. Darin haben die ja Erfahrung ;)

Womit der VNB dann trotzdem keinerlei Sicherheit hat das der Betreiber z.B. einfach den RSE-Kontakt unterbrechen bzw. überbrücken kann.

Nur eine Protokollierung so wie von BNetzA/VDE vorgesehen kann dies erfassen. Herstellererklärungen helfen da nicht viel. Außer halt zum Abheften ;)
hominidae
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von hominidae »

...ist einen andere Ebene der Risikobetrachtung, mit Herstellererklärung...aber ja, abheften.

Die Protokollierung beschränkt sich ja auch nur auf theoretische Werte...wenn der Alarm kommt, muss das System ja nur regieren, wenn es die Grenzbezugswerte gerade überschreitet.
Bei mir, mit Speicher, Wallbox und WP am Start käme ich mit Gleichzeitigkeitsfaktor immerhin (noch) auf 10.5kW Freigabe...die Wahrscheinlichkeit, dass ich alles aktiv habe und eine Dimmung real stattfinden muss ist doch eher gering.

Edit: ...und der Hirnpups ist, hier in der WEG haben (hoffentlich bald) alle 7 WE eine 11kW openWB, die dann gedimmt werden muss..aber auch je einen 22kW Durchlauferhitzer, der zum Hausverbrauch zählt. :shock:
Zuletzt geändert von hominidae am Mi Jul 10, 2024 9:30 pm, insgesamt 1-mal geändert.
ChristophR
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von ChristophR »

Wenn ich alles richtig verstanden habe:
Der VNB dort verweigert die Anmeldung ja augenscheinlich, weil ihm die Art der Ansteuerung "nicht gefällt".
Auch wenn ich hier wieder erschlagen werde, da dies dem Grundgedanken den neuen §14a EnWG widerspricht (Dimmen statt abschalten), kann ich dem ansatzweise folgen.
Dort wird eine Schaltung vorgenommen, die den Netzbezug irgendwie auf 3x6A bei theoretischen 230V begrenzt.
Es muss jedoch eine Begrenzung auf max. 4,2kW erfolgen.
Da die Netzspannung im Bereich von 207V-253V liegen darf, sind 3x6A im schlimmsten Fall 4554W, was deutlich über den 4,2kW liegt.
Die Regelung besagt, dass wenn eine Dimmung auf 4,2kW nicht möglich ist, auf die nächst niedrige Stufe (Im Zweifel 0W, also Abschaltung) "gedimmt" werden muss.
Das ist nur durch die Begrenzung des Stroms aber nicht sicher möglich, daher könnte das der Grund für die Ablehnung sein.

Ich habe einen SolarEdge Wechselrichter, an dem ein BYD Speicher angeschlossen ist, der technisch auch mit 5kW aus dem Netz laden könnte.
Effektiv wird im Winter, wenn der Speicher seinen Mindest-SoC unterschreitet, nur mit 1kW aus dem Netz geladen.
Da ich nun wissen wollte, ob ich die Ladeleistung durch eine Steuerung des Wechselrichters begrenzen kann, habe ich eine Anfrage bei SolarEdge gestartet.
Die Steuerkontakte heißen dort RCRR, können aber momentan nur zur Begrenzung der Einspeiseleistung verwendet werden.
Daher habe ich gefragt, ob hierüber eine Begrenzung der Netzbezugsleistung des Speichers möglich wäre:

Meine Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 1.1.2024 müssen Speicher, die eine Leistung über 4,2kW Anschlussleistung haben, steuerbar sein.
Der BYD Speicher hat eine Anschlussleistung von 5kW, ist hiervon also auch betroffen.
Da die Steuerung des BYD Speichers über den SolarEdge Wechselrichter erfolgt, muss dies in meinem Fall durch den SE Wechselrichter erfolgen.
Die Steuerung wird zunächst über eine Relaiskontakt ähnlich der FRE bzw. RCRR durch die Netzbetreiber erfolgen. Dieses Steuersignal muss dann entsprechend umgesetzt werden.
Es gibt zwar die RCRR Kontakte, jedoch begrenzen diese nur die Leistung des Wechselrichters.
Es muss zukünftig das Laden des Speichers aus dem Netz auf 4,2kW begrenzt werden.
Kann der RCRR Kontakt hierfür genutzt werden, bzw. ist dies zukünftig vorgesehen?
Mit freundlichen Grüßen
Die Antwort:
Vielen Dank, dass Sie sich an den Technischen Support von SolarEdge wenden!
Ich habe Ihren Fall gesehen und geprüft. Mit RCRR können Sie das Speicherladen aus dem Netz nicht einstellen und es gibt keine Information, ob das in der Zukunft möglich wird.
Momentan können Sie diese Schritte in SetApp folgen und die Speicherladen limitieren:
SetApp/Commissioning/Power control/Energy manager/Storage control/AC Charge Limit/Limit type/kWh
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich kann also einen festen Wert einstellen, dies erfüllt (wie oben) jedoch nicht die Anforderungen an die Steuerung, da diese jederzeit geändert werden könnte.
Daher habe ich es weiter versucht, vielleicht geht ja ein anderer Weg:
vielen Dank, für die Info.
Ist es auch möglich einen evtl. laufenden Ladevorgang aus dem Netz mittels Modbus TCP zu unterbrechen / stoppen?
Die Antwort darauf:
SolarEdge-Wechselrichter unterstützen die Übertragung von Überwachungsdaten auf Wechselrichterebene direkt vom Wechselrichter an ein lokales Non-SolarEdge-Gerät unter Verwendung des offenen SunSpec-Protokolls für die Interoperabilität zwischen Geräten in erneuerbaren Energiesystemen. Diese Option kann neben der Verbindung mit dem SolarEdge-Überwachungsserver genutzt werden. Die direkte Verbindung zu einem Überwachungsgerät ist nützlich, wenn keine Netzwerkverbindung verfügbar ist, wenn eine umfangreiche benutzerdefinierte Datenverarbeitung erforderlich ist oder wenn Behörden einen direkten Zugriff auf Überwachungsdaten verlangen.

Mehr Information über Modbus können Sie hier finden:
https://knowledge-center.solaredge.com/ ... l-note.pdf

Wir haben noch keinen solchen Gerät, das eine Ladevorgang mittels Modbus TCP kontrollieren kann, aber technisch könnte das möglich sein.
Nun hoffe ich natürlich darauf, dass openWB später solch ein "Gerät" wird, damit ich die Anforderungen darüber erfüllen kann.
Ich möchte zwar freiwillig mit WP, Speicher und 1x Wallbox in die neue Regelung mit Steuerung als EMS über openWB wechseln, werde damit aber noch warten, bis das umgesetzt ist.
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hominidae
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von hominidae »

...interessante Geschichte....klar, das muss dynamisch ausgeregelt werden.
Ich bin mal auf openWB gespannt ....
ID4U
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von ID4U »

ChristophR hat geschrieben: Mi Jul 10, 2024 9:30 pm Wenn ich alles richtig verstanden habe: Der VNB dort verweigert die Anmeldung ja augenscheinlich, weil ihm die Art der Ansteuerung "nicht gefällt".
Die schriftliche Stellungnahme des VNB bezieht sich meiner Aufassung nach lediglich darauf ob der Speicher als SteuVE nach §14a EnWG zu betrachten ist oder nicht. Es wird erklärt das eine softwareseitige Begrenzung der netzwirksamen Bezugsleistung für eine Befreiung von der Teilnahmeverpflichtung nicht ausreicht wenn der Speicher so ausgelegt ist das er (mit mehr als 4,2kW*) aus dem Netz laden kann. Ein auf diese Weise begrenzter Speicher muß trotzdem steuerbar ausgeführt sein.

Inhaltlich gibt der VNB exakt das wieder was man auch in den FAQ der BNetzA unter dem Punkt "Ist mein Stromspeicher von der § 14 a EnWG-Festlegung betroffen?" findet: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fac ... start.html

Damit ein Speicher nicht unter die Teilnahmeverpflichtung fällt muss dieser also technisch so ausgelegt sein das er nicht (mit mehr als 4,2kW*) aus dem Netz laden kann (Notladungen sind wohl davon ausgenommen*). Eine entsprechende Erklärung des Speicher- bzw. Batteriewechselrichterherstellers könnte bei Zweifeln natürlich hilfreich sein.

Um die Art der Ansteuerung im Detail geht es in der Stellungnahme des VNB nicht. Lediglich das diese dann via Direktansteuerung oder EMS erfolgen muß.

* Ergänzungen von mir
Zuletzt geändert von ID4U am Do Jul 11, 2024 7:09 am, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von ID4U »

ChristophR hat geschrieben: Mi Jul 10, 2024 9:30 pm Da die Netzspannung im Bereich von 207V-253V liegen darf, sind 3x6A im schlimmsten Fall 4554W, was deutlich über den 4,2kW liegt. Die Regelung besagt, dass wenn eine Dimmung auf 4,2kW nicht möglich ist, auf die nächst niedrige Stufe (Im Zweifel 0W, also Abschaltung) "gedimmt" werden muss.
Die 4,2kW wurden aus dem Mindestladestrom von 6A abgeleitet. Damit soll sichergestellt werden das ein Fahrzeug auch bei Dimmung immer noch geladen werden kann. Ein etwas höherer Leistungsbezug aufgrund Abweichungen von der Netznennspannung dürfte also toleriert werden. Ansonsten würden die Gedanken zu der Festlegung (Fahrzeug muß auch bei Dimmung noch laden können) ad absurdum geführt.
ChristophR
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von ChristophR »

ID4U hat geschrieben: Do Jul 11, 2024 6:59 am
ChristophR hat geschrieben: Mi Jul 10, 2024 9:30 pm Da die Netzspannung im Bereich von 207V-253V liegen darf, sind 3x6A im schlimmsten Fall 4554W, was deutlich über den 4,2kW liegt. Die Regelung besagt, dass wenn eine Dimmung auf 4,2kW nicht möglich ist, auf die nächst niedrige Stufe (Im Zweifel 0W, also Abschaltung) "gedimmt" werden muss.
Die 4,2kW wurden aus dem Mindestladestrom von 6A abgeleitet. Damit soll sichergestellt werden das ein Fahrzeug auch bei Dimmung immer noch geladen werden kann. Ein etwas höherer Leistungsbezug aufgrund Abweichungen von der Netznennspannung dürfte also toleriert werden. Ansonsten würden die Gedanken zu der Festlegung (Fahrzeug muß auch bei Dimmung noch laden können) ad absurdum geführt.
Klar ist das Schwachsinn, aber german Bürokratie folgt halt nicht immer der Logik.
Sie haben das Problem ja erkannt, aber den Taschenrechner falsch bedient, bzw. nicht alle Parameter berücksichtigt.
Es wurde extra die Mindestleistung erhöht, damit solche Leistungsschwanken in den 4,2 kW enthalten sind.
Aber 4,2 kW sind dann eben 4,2 kW und nicht auch mal mehr als 4,2 kW...
4.5.1. Anhebung Mindestleistung
Analog zu der Anhebung der Aufgreifschwelle für die Teilnahmeverpflichtung (vgl. oben 2.4.5.)
wird die Mindestleistung ebenfalls von 3,7 kW auf 4,2 kW erhöht. Auch hier überzeugt der Hinweis einiger Stellungnehmender, dass jedenfalls für Ladepunkte für Elektromobile eine technisch bedingte Leistungsuntergrenze von 6 Ampere je Phase, die bei dem regulären dreiphasigen Betrieb rund einer Leistung von ca. 4,1 kW entspricht, nicht unterschritten werden sollte, um den Ladevorgang selbst im Falle erforderlicher Steuerungsmaßnahme seitens des Netzbetreiber grundsätzlich zu ermöglichen. Inklusive eines technischen Sicherheitszuschlages wurde die Mindestleistung auf 4,2 kW festgesetzt. Dadurch wird vermieden, dass davon ein (unbeabsichtigter) Anreiz für ein Ausweichen auf ein einphasiges Laden ausgeht, mit dem, wie die Universität Hannover richtigerweise bemerkt, zusätzliche Gefahren für die konkrete Überlastung einzelner Netzkomponenten aufkommen könnten (Phasenschieflast
Dass diese Leistung eingehalten werden muss wäre auch hieraus zu interpretieren:
4.6.3. Möglichkeit zur feingranularen Steuerung
Der Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kann den jeweils zugestandenen netzwirksamen Leistungsbezug in seiner Kundenanlage nach seinen Bedürfnissen einsetzen. Dies bedeutet auch, dass, sofern es einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus technischen Gründen nicht
möglich ist, den netzwirksamen Leistungsbezug auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, eine Einsenkung der Verbrauchseinrichtung auf den nächstgeringeren Wert zu erfolgen hat, Ziffer 4.6. Satz 2.
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von ID4U »

Vielleicht darf man nicht so kompliziert denken und Probleme sehen wo möglicherweise gar keine sind und auch keine sein sollen ;)

Bisher habe ich in dem Zusammenhang noch nie und auch von keiner Stelle gehört das bei der Dimmung die Toleranzen der Netzspannung berücksichtigt werden müssen. Auch aus Deinen obigen Zitaten geht das nicht hervor. Zudem wäre dies technisch aufwändiger, würde zusätzliche Probleme schaffen, die Akzeptanz mindern und damit einfach nicht im Sinne der Erfinder. Die BNetzA schreibt z.B. einleitend "... Wärmepumpen müssen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können'". Zudem sollen die Maßnahmen ja auch möglichst einfach (umsetzbar) sein.

Wenn Du jedoch Quellen hast aus denen eindeutig hervorgeht das die Toleranzen der Netzspannung berücksichtigt werden müssen dann gerne her damit ;)
ChristophR
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von ChristophR »

ID4U hat geschrieben: Do Jul 11, 2024 8:14 pm Vielleicht darf man nicht so kompliziert denken und Probleme sehen wo möglicherweise gar keine sind und auch keine sein sollen ;)

Bisher habe ich in dem Zusammenhang noch nie und auch von keiner Stelle gehört das bei der Dimmung die Toleranzen der Netzspannung berücksichtigt werden müssen. Auch aus Deinen obigen Zitaten geht das nicht hervor. Zudem wäre dies technisch aufwändiger, würde zusätzliche Probleme schaffen, die Akzeptanz mindern und damit einfach nicht im Sinne der Erfinder. Die BNetzA schreibt z.B. einleitend "... Wärmepumpen müssen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können'". Zudem sollen die Maßnahmen ja auch möglichst einfach (umsetzbar) sein.

Wenn Du jedoch Quellen hast aus denen eindeutig hervorgeht das die Toleranzen der Netzspannung berücksichtigt werden müssen dann gerne her damit ;)
Meine Quelle stammt aus dem Physikunterricht:
P = U * I
Wir als Betreiber müssen die Leistungsreduzierung dokumentieren, die Messgeräte hierfür basieren auf dieser Formel.

Wir müssen also davon ausgehen, dass im Fall einer Netzüberlastung die Spannung niedrig genug ist, dann passt es wieder...
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Re: Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14 EnWG

Beitrag von ID4U »

ChristophR hat geschrieben: Do Jul 11, 2024 9:58 pm Meine Quelle stammt aus dem Physikunterricht: P = U * I
Meine "Frage" lautete:
ID4U hat geschrieben: Do Jul 11, 2024 8:14 pm Wenn Du jedoch Quellen hast aus denen eindeutig]hervorgeht das die Toleranzen der Netzspannung berücksichtigt werden müssen dann gerne her damit
Man kann das natürlich alles sehr eng sehen und absolut streng auslegen. Muss man aber nicht. Man sollte immer im Hinterkopf haben aus welchem Grund eine bestlmmte Regelung/Vorschrift geschaffen wurde und welche Überlegungen dieser vorausgegangen sind. Bei Gesetzen z.B. nennt man das meines Wissens "Erwägungsgründe". Das berücksichtigen zum Glück auch Richter. Denn es gibt nicht nur schwarz oder weiß ;)

Meiner Auffassung nach gelten die 4,2kW bei 230V Netznennspannung. Abweichungen welche lediglich Folge gewöhnlicher Spannungsschwankungen der Netzspannung sind werden toleriert. Wäre das nicht so würde es ganz bestimmnt überall dick einen Hinweis geben das auch nicht die geringste Abweichung von diesem Wert zulässig ist. Sowas habe ich aber noch nirgendwo gesehen. Bisher hatte also anscheinend noch niemand ein Problem damit ;)
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