Das ist übrigens die "Ausrede" bzw. Begründung, die ich per E-Mail bekommen habe:
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Sie haben Ihren Antrag am xx.04.2024 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt galten die Bestimmungen des Merkblattes vom 28.09.2023 unter dem Punkt:
Den Innovationsbonus erhalten Sie, wenn Ihre Ladestation bidirektionales Laden ermöglicht. Sie finden eine Liste förderfähiger Ladestationen unter
www.kfw.de/442-ladestation. Alle in dieser Liste aufgeführten Ladestationen erfüllen die technischen Anforderungen (siehe Teil 3: dieses Merkblatts). Sofern Sie eine Förderung für eine Ladestation beantragen möchten, die nicht auf der Liste enthalten ist, aber alle aufgeführten Anforderungen erfüllt, kontaktieren. sie bitte vor Antragstellung den Hersteller der Ladestation. Dieser kann sich für die Aufnahme des Modells in die Liste der förderfähigen Ladestationen an die KfW wenden.
Wir beziehen uns hierbei auch auf unsere E-Mail vom xx.xx.2024.
Die einzuhaltenden Fördervoraussetzungen werden dabei in dem bei Antragstellung geltenden Produktmerkblatt festgehalten. Während der Antragstellung stimmten Sie jeweils der Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu und akzeptierten gleichzeitig die Gültigkeit des Merkblattes.
Wir verstehen gut, dass Sie sich eine andere Entscheidung wünschen. Wir sind gegenüber unserem Auftraggeber dazu verpflichtet, auf die Einhaltung der Förderbedingungen in jedem Einzelfall zu achten und haben keinen Auslegungsspielraum.
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