Die 2019'er Muster TAB, welche zumindest einige Netzbetreiber übernehmen, erklären sich wie folgt in Ziffer 14.1 Abs. 3:
Im Zusammenhang mit der Errichtung von Speichern und Erzeugungsanlagen sind mögliche Auswirkungen auf bestehende Netzanschlüsse zu berücksichtigen. Nach VDE-AR-N 4100 sind Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer Bemessungsleistung von jeweils > 4,6 kVA im Drehstromsystem anzuschließen.
Die Hervorhebung stammt von mir.
Die TAB sind allgemeine Vertragsbestimmungen, auf die sich Kunden und Netzbetreiber einigen, keine Ge- oder Verbotsgesetze. Deshalb dürften sie auch einer AGB-Kontrolle unterliegen, müssen also etwa transparent sein. Der Verweis auf die VDE-AR-N 4100 ist merkwürdig, weil mir als Verbraucher die gar nicht zur Verfügung stehen. Der Verweis dürfte also umbeachtlich sein. Spannend also, was hier ein Netzbetreiber wirklich wirksam mit dem Kunden vereinbart hat. Denn hier geht es also nicht um den Betrieb, sonder lediglich um den Anschluss. Wenn ich also meine 22kW-Wallbox mit 32A auf einer Phase laden lasse, wäre das weder verboten noch würde es gegen den Wortlaut der Muster TAB verstoßen, weil die Wallbox natürlich dreiphasig angeschlossen ist. Die TAB differenzieren auch klar zwischen Anschluss und Betrieb. "Das ist hier anders gemeint" lasse ich also nicht gelten. Kann jemand den "Mythos Schieflast" hier aufklären?