Da würde ich mich gemäß Deinem Vorschlag eng an die §14a Konventionen anlehnen:aiole hat geschrieben: Di Feb 06, 2024 5:22 pm Wenn die Komplettabschaltung benötigt wird, könnte die auch unter dem Steuerverhalten b) ergänzt werden.

§14a alt -> Abschaltung
§14a neu -> Dimmung über Direktansteuerung
§14a neu -> Dimmung über EMS
Das sind die Betriebszenarien die der Benutzer und/oder zumindest der Anlagenerrichter kennen muss. Mehr gibt es eigentlich gar nicht. Diese gehen zudem auch aus den Unterlagen hervor die beim Netzbetreiber eingereicht wurden. Ich musste das jedenfalls bei Anmeldung meiner SteuVE entsprechend auswählen (Direktansteuerung oder EMS).
Wobei eine Dimmung natürlich auch eine Abschaltung sein kann. Nämlich dann wenn die SteuVE zwar abschaltbar, aber nicht dimmbar ist. Vorgabe ist ja immer nur eine Maximalleistung. Und damit wären auch 0kW ok

Edit: Die richtige Aufteilung wäre eigentlich folgende:
uVE mit IBN bis 1.1.2024 - Abschaltung
SteuVE mit IBN ab 1.1.2024 - Dimmung über Direktansteuerung
SteuVE mit IBN ab 1.1.2024 - Dimmung über EMS
uVE = unterbrechbare Verbrauchseinrichtung
SteuVE = steuerbare Verbrauchseinrichtung
Ich habe es mal im Eingangposting ergänzt.
Ergänzend sei noch angemerkt das man auch mit alten uVE oder bisher nicht nach §14a angemeldeten Anlagen freiwillig ins neue Modell wechseln kann.